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Politik:

Zuzahlen heißt nicht draufzahlen
Patienten werden heute mehrfach um Eigenbeteiligungen gebeten. Manchmal lässt sich der Geldbeutel aber schonen
Die Dame war irritiert: Für ein Paar Kompressionsstrümpfe müsse man zehn Prozent des Ladenpreises selber zahlen, höchstens jedoch zehn Euro – so habe es in der Apotheken Umschau gestanden. Aber das war einmal. Inzwischen zahlt sie für die Strümpfe 24,24 Euro zu. Macht das Sanitätshaus einen Fehler? Antwort: Nein, die höhere Summe ist korrekt. Der Händler hätte allerdings fairerweise darauf hinweisen sollen, dass es ein ähnliches Produkt gebe, für das keine höhere Zuzahlung nötig sei. Die Dame könnte also 14,24 Euro sparen.

Das Thema Eigenbeteiligung ist in der Tat verwirrend. Immer mehr Zuzahlungen sind für den Gesetzgeber seit Jahren ein Mittel, um Löcher in den Kassen des Gesundheitswesens zu stopfen. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und vielen Hilfsmitteln zahlen Patienten zehn Prozent des Preises aus eigener Tasche, pro Packung höchstens zehn, mindestens aber fünf Euro. Bei Verbrauchsartikeln, zum Beispiel Windeln, sind es im Monat maximal zehn Euro.

Zehn Prozent Zuzahlung plus zehn Euro für das Rezept: Das gilt bei häuslicher Krankenpflege und Heilmitteln, etwa einer logopädischen Behandlung. Bei Krankenhaus- und anschließenden Reha-Aufenthalten sind es zehn Euro am Tag – maximal 28 Tage lang. Hinzu kommt die Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal für Besuche beim Haus- oder Facharzt sowie extra beim Zahnarzt.

Quittungen sammeln
Ausgenommen davon sind Vorsorgeuntersuchungen, so der jährliche Prophylaxetermin beim Zahnarzt. Nebenbei: Ausgaben für Zahnersatz sind keine Zuzahlungen, ebenso wenig wie für „Individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL), die der Arzt verkauft. Die Quittungen für alle Zuzahlungen sollten Sie sammeln, denn mehr als zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens muss ein Haushalt für Zuzahlungen nicht aufbringen. Für mitwohnende Angehörige werden bei der Berechnung 4410 Euro vom Einkommen abgezogen, für Kinder 3648 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern und einem Bruttoeinkommen von 30 000 Euro müsste daher maximal 365,88 Euro im Jahr zuzahlen. Sonderregeln gibt es für die Empfänger von Sozialleistungen.

Wer pflegebedürftig mit mindestens Pflegestufe II ist, eine schwere Behinderung hat oder an einer chronischen Krankheit wie Diabetes leidet, muss ohnehin nur ein Prozent seines Bruttojahreseinkommens an Zuzahlungen tragen. Hier plant der Gesetzgeber mit seiner neuesten Gesundheitsreform eine Änderung. Die Ein-Prozent-Grenze soll in Zukunft nur dann gelten, wenn eine Beratung zu bestimmten Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen wurde. Sonst gelten zwei Prozent Belastungsgrenze.

Kostenfalle Festbeträge
Dass Patienten dennoch oft mehr als zehn Euro für eine Arzneipackung oder bestimmte Hilfsmittel zahlen, steht in einem anderen Paragrafen. Schon 1988 führte der Gesetzgeber das Festbetragssystem ein: Für Medikamente mit vergleichbarer Wirkung oder gar gleichen Wirkstoffen soll es Obergrenzen der Erstattung geben. Welche Medikamente das sind, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss, G-BA. Die konkreten Festbeträge legen die Spitzenverbände der Kassen jährlich neu fest. Derzeit sind 28 000 Präparate – das sind etwa 70 Prozent aller Medikamente auf dem Markt – in 430 Festbetragsgruppen zusammengefasst. „Viele Hersteller senken nach Bekanntgabe des Festbetrags ihre Preise, sodass ihre Mittel unter dem Festbetrag liegen“, sagt Christine Richter, Pressesprecherin beim BKK Bundesverband in Berlin. Anderenfalls muss der Versicherte die Differenz zwischen Festbetrag und Ladenpreis aus der eigenen Tasche zahlen. Sie wird auch nicht auf die Belastungsgrenze für Zuzahlungen angerechnet.

Zuzahlungsfreie Arzneimittel
Beispiel Statine. Während etliche der Cholesterinsenker mit dem Wirkstoff Simvastatin unter dem Festbetrag liegen, wird für das Präparat Atorvastatin in der Regel eine Zuzahlung fällig. Ärzte sollen ausdrücklich darauf hinweisen, wenn sie die Möglichkeit sehen, ein Medikament zu verordnen, das unter dem Festbetrag liegt. Eine Möglichkeit ist auch die sogenannte Autidem-Regelung: Der Arzt verordnet nur den Wirkstoff, der Apotheker sucht – wenn vorhanden – ein Präparat aus, das unter dem Festbetrag liegt. Mitunter schließen einzelne Krankenkassen Rabattverträge mit Herstellern, sodass die Kosten eines teuren Medikaments doch ohne Zuzahlung übernommen werden. Da hilft im Zweifel nur die Nachfrage bei der Kasse.

Andererseits können Patienten die Zuzahlung bei etlichen Arzneimitteln seit Mai 2006 ganz sparen. Das Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) erlaubt es den Kassen seither, bei besonders preiswerten Medikamenten in Festbetragsgruppen die Zuzahlung zu erlassen. Anfang April 2007 waren rund 9800 Präparate zuzahlungsfrei.

Solch eine Zuzahlungsbefreiung gibt es für Hilfsmittel nicht. Für sechs Produktgruppen gelten seit 2005 bundesweit einheitliche Festbeträge: für Stomaartikel zur Versorgung eines künstlichen Darmausgangs, Schuheinlagen, Hörgeräte, Inkontinenz- und Sehhilfen sowie für Kompressionsstrümpfe. Diejenigen der Dame aus dem Eingangsbeispiel liegen 14,24 Euro über dem Festbetrag.

Mittlerweile sind bereits Teile der nächsten Stufe der Gesundheitsreform in Kraft. Die finanziellen Auswirkungen für die Patienten lassen sich noch nicht im Detail absehen. Doch eines ist klar: Patienten müssen sich genau um ihre Rechnungen kümmern.

Apotheken Umschau


Geschrieben am 10.08.2007 um 09:50
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